Satzung des ADHS Kompakt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “ ADHS KOMPAKT “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 80687 München, Landsberger Str. 155.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist, die Förderung der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörungen (ADS/ ADHS) zu unterstützen. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:

Die Information von Betroffenen, deren Angehörigen, beteiligten Berufsgruppen und der interessierten Öffentlichkeit über das Störungsbild und deren Therapiemöglichkeiten bei ADS / ADHS. Dies geschieht insbesondere durch den Aufbau einer neutralen und für jedermann zugänglichen kostenfreien integrativen Informationsstruktur (z. B. durch Internet, Broschüren, Veranstaltungen, Diskussionsforen oder Beratungsleistungen).

Zielsetzung hierbei ist insbesondere die Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung für eine qualifizierte therapeutische Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit ADS / ADHS.

Zusammenarbeit mit Fachärzten, Therapeuten, Kliniken die ADHS-Patienten betreuen, Krankenkassen sowie der Erfahrungsaustausch untereinander. Kooperationen mit Selbsthilfegruppen und weiteren gesellschaftlichen, politischen und medizinischen Gruppierungen, für die ADS / ADHS Relevanz besitzt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörungen (ADS/ ADHS)

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Davon ausgenommen ist die Geschäftsleitung. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Person sowie Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand, bei Widerspruch die Vorstandschaft. Eine Mitgliedschaft kann als ordentliches oder auch als Förderndes Mitglied erfolgen.

Eine Ordentliche Mitgliedschaft kann erfolgen für jeden Arzt / jede Ärztin, jeder Therapeut / jede Therapeutin oder auch juristische Personen, welche den Vereinszweck bejahen.

Eine Fördernde Mitgliedschaft ist für jede natürliche oder juristische Person möglich, welche bereit ist durch aktiven Beitrag im Sinne des Vereinszweckes zu handeln, oder durch Spendenbeiträge die Aufgaben des Vereines zu fördern.

Die Möglichkeit einer Stimmrechts Abgabe ist für Fördermitglieder stets ausgeschlossen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für Ordentliche Mitglieder gilt- mit Ausnahme von juristischen Personen – dass diese stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar sind.

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Aufgaben des ADHS KOMPAKT e.V. bestmöglich zu unterstützen. Sie sind im Übrigen auch damit einverstanden, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ihre Adressen durch den Vorstand oder einzelne Vereinsmitglieder weitergegeben werden. Dies erfolgt jedoch ausschließlich, wenn dies der Umsetzung der Aufgaben gemäß dem Vereinszweck dient. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet automatisch

bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds;

bei juristischen Personen oder Vereinen mit deren Auflösung;

durch freiwilligen Austritt;

durch Streichung von der Mitgliederliste;

durch Ausschluss aus dem Verein;

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands auch von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in groben Maße verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorsitzende erhält eine monatliche Vergütung. Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichermaßen stimmberechtigt. Bei Bedarf können bis zu zwei Beisitzer mit besonderen Aufgaben gewählt werden. Der Bedarf wird durch die Mitgliederversammlung festgestellt. Bei gleicher Stimmverteilung gilt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist dabei einzelvertretungsberechtigt.

§ 8 Die Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

Einberufung der Mitgliederversammlung;

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Erstellung einer Geschäftsordnung

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind, bis auf das geschäftsführende Vorstandsmitglied, nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Möglichkeit einer Stimmrechts Abgabe für Fördermitglieder ist stets ausgeschlossen (§3).

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands, Zustimmung zu den genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften.

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder durch entsprechende Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Hiervon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderungen. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

§ 18 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

  • 31a und § 31b BGB bleiben unberührt.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich und wirtschaftlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt.

Sind Bestimmungen dieser Satzung auslegungs- oder ergänzungsbedürftig, erfolgt die Auslegung oder Ergänzung unter weitestgehender Berücksichtigung von Zweck, Inhalt und Geist der Satzung sowie dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder, hätten sie die Auslegungs- bzw. Ergänzungsbedürftigkeit erkannt.

Für den Fall von Regelungslücken gilt vorstehender Absatz entsprechend.